Satzung

Satzung des Landesverbandes Theater in Schulen NRW, e.V. (LV ThiS)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und Einrichtungen, die sich für die Förderung von Spiel und Theater an den Schulen in Nordrhein-Westfalen einsetzen. Der Verein führt den Namen „Landesverband Theater in Schulen NRW e.V.“ (LV ThiS NRW). Er hat seinen Rechtssitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist es, Spiel und Theater an den Schulen in Nordrhein-Westfalen zu fördern durch:

• Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen

• Schülertheatertreffen auf regionaler und/oder Landesebene

• Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleitern, Schulen und Kommunen

• Lehrerfortbildungsveranstaltungen und Werkstätten

• Zusammenarbeit mit pädagogisch-didaktischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Institutionen

• Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit

• Fachaustausch über die Grenzen Nordrhein-Westfalens hinaus

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen.

2. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen und Gruppen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen und mit denen eine engere Zusammenarbeit erwünscht ist.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes bzw. mit Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich (z.B. per E-Mail oder per Post) mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

3. Stimmberechtigt sind anwesende, ordentliche Mitglieder. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Im Falle der Abstimmung im Umlaufverfahren muss mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder gestimmt haben.

5. Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung kann analog oder digital per Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse, die gemäß der Satzung im Rahmen digitaler Konferenzen abgestimmt und gefasst werden, sind ebenso rechtsgültig, wie Beschlüsse, die während einer analogen Mitgliederversammlung abgestimmt und gefasst werden. Zu Versammlungen in Präsenz können sich Mitglieder auch digital zuschalten und sind abstimmungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

• Wahl des Vorstandes

• Beschlüsse zum Arbeitsprogramm

• Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes

• Entlastung des Vorstandes

• Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes

• Beschluss über Mitgliedsbeiträge

• Beschlüsse über Satzungsänderungen

• Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes

• Beschluss über die Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern und zwar:

• zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),

• der/dem 1. Stellvertreter/in und der/dem 2. Stellvertreter/in

• sowie bis zu höchstens drei Beisitzer/innen des erweiterten Vorstands.

• Die Aufgaben der/des Schatzmeister/in/s übernimmt ein Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den erste(n) oder die/den zweite(n) Vorsitzende(n). Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.

5. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 9 Protokolle

Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer Einrichtung zugeführt, die ähnlichen Zwecken dient und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.

3. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

Beschlossen am 27. Juni 2021, in der digitalen Mitgliederversammlung